Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie in der Hausratversicherung der Uelzener nicht rechtzeitig, kann der Versicherer für einen vorher eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei werden – jedoch nur bei vorherigem Hinweis und wenn die Nichtzahlung zu vertreten ist.
Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie:
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 20.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat – und zwar durch:
- eine gesonderte Mitteilung in Textform oder
- einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
- Dauer und Ende des Vertrags
Was bedeutet das konkret?
Wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer für einen Schaden, der vor der Zahlung eintritt, die Leistung verweigern. Das gilt aber nur, wenn zuvor deutlich auf diese Folge hingewiesen wurde. Trägt der Versicherungsnehmer keine Verantwortung für die verspätete Zahlung, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer bei Nichtzahlung der ersten Prämie leistungsfrei?
Der Versicherer ist für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt nach Nr. 20.2 zahlt.
Welche Voraussetzung gilt für die Leistungsfreiheit?
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben – durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Gilt die Leistungsfreiheit immer?
Nein. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Auf welche Prämie bezieht sich die Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf die erste oder einmalige Prämie und deren Zahlung zum nach Nr. 20.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt.