Bei der Uelzener Hausratversicherung erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung wegen einer Gefahrerhöhung unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend sind eine Frist von einem Monat ab Kenntnis sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 27.3 erlöschen in folgenden Fällen:
- wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden, oder
- wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Reagiert der Versicherer nach Kenntnis von einer Gefahrerhöhung nicht innerhalb der genannten Frist, kann er seine Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nicht mehr geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn der frühere Zustand vor der Gefahrerhöhung wiederhergestellt wurde. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann erlöschen die Rechte des Versicherers?
Die Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 27.3 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand vor der Gefahrerhöhung wiederhergestellt ist.
Ab wann läuft die Monatsfrist?
Die Frist von einem Monat läuft ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung.
Welche Rechte des Versicherers sind betroffen?
Betroffen sind die Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 27.3.
Was passiert, wenn der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird?
Wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat, erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025