Verletzt der Versicherungsnehmer in der Hausratversicherung der Uelzener die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei werden – erfährt er jedoch vor dem Versicherungsfall von der anderen Versicherung, bleibt die Leistung erhalten.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 29.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
- Der Versicherer ist unter den in Nr. 19.2.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt.
- Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine bestehende weitere Versicherung nicht meldet, obwohl dazu eine Pflicht besteht, riskiert Konsequenzen: Der Versicherer darf den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen und muss im Schadenfall unter Umständen nicht oder nur teilweise zahlen. Kannte der Versicherer die andere Versicherung jedoch bereits vor dem Schaden, bleibt sein Leistungsversprechen bestehen. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht?
Der Versicherer ist unter den in Nr. 19.2.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen?
Ja, unter den in Nr. 19.2.3 beschriebenen Voraussetzungen ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt.
Wann tritt keine Leistungsfreiheit ein?
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Worauf bezieht sich die Anzeigepflicht?
Die Anzeigepflicht ist in Nr. 29.1 beschrieben; die Rechtsfolgen bei deren Verletzung ergeben sich aus dieser Regelung.