Im Sachverständigenverfahren der Uelzener Hausratversicherung trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen, während die Kosten des Obmannes von beiden Parteien je zur Hälfte übernommen werden – sofern nichts anderes vereinbart ist.
Für die Kostentragung im Sachverständigenverfahren gilt:
- Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen.
- Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie und die Uelzener sich im Schadenfall auf ein Sachverständigenverfahren einigen, zahlt zunächst jede Seite den von ihr beauftragten Sachverständigen selbst. Kommt zusätzlich ein Obmann hinzu, um bei Meinungsverschiedenheiten zu entscheiden, teilen sich beide Seiten dessen Kosten zu gleichen Teilen. Abweichende Absprachen sind möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Häufige Fragen
Wer trägt die Kosten des eigenen Sachverständigen?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen selbst.
Wie werden die Kosten des Obmannes aufgeteilt?
Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Kann eine andere Kostenregelung gelten?
Ja, die genannte Aufteilung gilt nur, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.