In der Hausratversicherung der Uelzener bleiben die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers durch das Sachverständigenverfahren unberührt. Dazu zählen vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall sowie Sicherheitsvorschriften.
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
- Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Ein Sachverständigenverfahren ändert nichts an den Pflichten (Obliegenheiten), die der Versicherungsnehmer zu beachten hat. Dazu gehören besondere, vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor und nach einem Versicherungsfall sowie Sicherheitsvorschriften.
Häufige Fragen
Werden die Obliegenheiten durch das Sachverständigenverfahren berührt?
Nein. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Welche Obliegenheiten sind gemeint?
Gemeint sind vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall sowie Sicherheitsvorschriften.
Gelten die Obliegenheiten sowohl vor als auch nach dem Versicherungsfall?
Ja. Die besonderen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bestehen sowohl vor als auch nach dem Versicherungsfall.
Für welche Versicherung gelten diese Angaben?
Die Angaben gelten für die Hausratversicherung der Uelzener.