In der Hausratversicherung der Uelzener gilt folgendes für Folgen der Obliegenheitsverletzung:
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 16.1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Nr. 26.1.2 und Nr. 26.2.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Besondere gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 27 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 16.1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Nr. 26.1.2 und Nr. 26.2.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Besondere gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 27 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025