Wer in der Hausratversicherung der Uelzener die in Nr. 16.1 genannte Obliegenheit verletzt, muss unter bestimmten Voraussetzungen mit der Kündigung des Vertrags oder einer ganz oder teilweise wegfallenden Leistung rechnen. Auch besondere gefahrerhöhende Umstände können eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 16.1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Nr. 26.1.2 und Nr. 26.2.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Besondere gefahrerhöhende Umstände:
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 27 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an die in Nr. 16.1 vereinbarte Obliegenheit, kann das für ihn Folgen haben. Der Versicherer darf den Vertrag dann unter den beschriebenen Voraussetzungen kündigen und muss unter Umständen ganz oder teilweise nicht mehr leisten. Auch besondere Umstände, die die Gefahr erhöhen, können nach Ziffer 27 anzeigepflichtig sein.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die Obliegenheit aus Nr. 16.1 verletze?
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 16.1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Nr. 26.1.2 und Nr. 26.2.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen?
Ja. Bei Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer unter den in Nr. 26.1.2 und Nr. 26.2.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt.
Verliere ich dann meinen kompletten Versicherungsschutz?
Der Versicherer kann unter den beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Wann liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 27 kann insbesondere bei besonderen gefahrerhöhenden Umständen vorliegen. Die weiteren Einzelheiten hängen vom konkreten Bedingungswerk ab.