Wer seine Hausratversicherung bei der Uelzener unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen hat, muss bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung bestimmte Regeln beachten – hier erfahren Sie, welche Bestimmungen dann entsprechend gelten und worauf es ankommt.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 35.2 entsprechend Anwendung.
- Agentenvollmacht
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung betrifft den Fall, dass die Hausratversicherung unter der Adresse des Gewerbebetriebs abgeschlossen wurde. Wird die gewerbliche Niederlassung an einen anderen Ort verlegt, kommen sinngemäß die Bestimmungen zur Anwendung, die in Nr. 35.2 festgelegt sind. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe und ersetzt nicht die verbindlichen Vertragsbedingungen.
Häufige Fragen
Wann greift diese Regelung zur Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen hat und die gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Welche Bestimmungen gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
In diesem Fall finden die Bestimmungen nach Nr. 35.2 entsprechend Anwendung.
Gilt diese Regelung auch, wenn die Versicherung nicht unter der Gewerbeanschrift abgeschlossen wurde?
Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf den Fall, dass die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen wurde. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Tarif und Bedingungswerk ab.
Was ist mit der Agentenvollmacht gemeint?
Die Agentenvollmacht ist als weiterer Hinweis im Zusammenhang mit dieser Regelung genannt. Nähere Angaben ergeben sich aus dem konkreten Bedingungswerk.