In der Hausratversicherung der Uelzener ist Vandalismus nach einem Einbruch mitversichert, wenn der Täter in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen dabei vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Welche Voraussetzungen dafür genau gelten, erfährst du hier.
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn:
- der Täter mit seinem ganzen Körper auf eine der in Nr. 3.2.1, Nr. 3.2.5 oder Nr. 3.2.6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und
- versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein greift, wenn ein Täter sich Zutritt zum Versicherungsort verschafft und dort mutwillig Gegenstände kaputtmacht. Entscheidend ist, dass der Täter selbst in die versicherten Räume gelangt und die versicherten Sachen absichtlich zerstört oder beschädigt.
Häufige Fragen
Was gilt als Vandalismus nach einem Einbruch?
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter mit seinem ganzen Körper auf eine der in Nr. 3.2.1, Nr. 3.2.5 oder Nr. 3.2.6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Muss der Täter in den Versicherungsort eingedrungen sein?
Ja. Voraussetzung ist, dass der Täter mit seinem ganzen Körper in den Versicherungsort eindringt.
Reicht eine versehentliche Beschädigung aus?
Nein. Die versicherten Sachen müssen vorsätzlich zerstört oder beschädigt werden.
Auf welche Arten des Eindringens wird verwiesen?
Auf die in Nr. 3.2.1, Nr. 3.2.5 oder Nr. 3.2.6 bezeichneten Arten des Eindringens.