Bei einer Trennung von Ehegatten regelt die Uelzener Hausratversicherung, wo der Versicherungsschutz nach dem Auszug greift: Je nachdem, wer Versicherungsnehmer ist und wer auszieht, gelten bisherige Ehewohnung und neue Wohnung als Versicherungsort – befristet auf drei Monate nach der nächsten Beitragsfälligkeit.
Auszug des Versicherungsnehmers, Ehegatte bleibt:
Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus, und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung.
Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Beide Ehegatten sind Versicherungsnehmer, einer zieht aus:
Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Beide Ehegatten ziehen in neue Wohnungen:
Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Nr. 11.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einer Trennung sind für eine Übergangszeit sowohl die bisherige Ehewohnung als auch die neue Wohnung mitversichert. Diese Übergangszeit ist zeitlich begrenzt: Sie endet spätestens drei Monate nach der nächsten Beitragsfälligkeit, die auf den Auszug folgt. Wer danach weiterhin geschützt sein möchte, sollte den Vertrag rechtzeitig anpassen.
Häufige Fragen
Wo besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer auszieht und der Ehegatte bleibt?
Versicherungsort sind die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Wie lange gilt der Schutz für beide Wohnungen?
Er gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit.
Was gilt, wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer auszieht?
Versicherungsort sind die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Nach Ablauf der Frist erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Was passiert, wenn beide Ehegatten in neue Wohnungen ziehen?
Es gilt Nr. 11.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.