In der Hausratversicherung der Uelzener bildet der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten die Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten – stets unter Berücksichtigung der vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Aufwendungsersatz auf Weisung des Versicherers wird sogar unbegrenzt ersetzt.
Berechnungsgrundlage für versicherte Kosten:
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (Ziffer 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (Ziffer 8) sowie des Aufwendungsersatzes (§ 83 VVG) gilt Nr. 12.5 entsprechend.
Aufwendungsersatz, der auf Weisung des Versicherers entstanden ist, wird unbegrenzt ersetzt.
- Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke
Was bedeutet das konkret?
Damit versicherte Kosten erstattet werden, müssen die tatsächlich entstandenen Kosten belegt werden. Wie viel davon ersetzt wird, richtet sich nach den vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Entstehen Aufwendungen, weil der Versicherer dazu ausdrücklich angewiesen hat, gibt es dafür keine Obergrenze.
Häufige Fragen
Was ist die Berechnungsgrundlage für versicherte Kosten?
Berechnungsgrundlage ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Wird Aufwendungsersatz auf Weisung des Versicherers begrenzt?
Nein. Aufwendungsersatz, der auf Weisung des Versicherers entstanden ist, wird unbegrenzt ersetzt.
Welche Regelung gilt für die Entschädigungsberechnung?
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (Ziffer 8) sowie des Aufwendungsersatzes (§ 83 VVG) gilt Nr. 12.5 entsprechend.
Gibt es besondere Entschädigungsgrenzen?
Ja, es bestehen Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Wertschutzschränke.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025