In der Hausratversicherung der Uelzener gilt eine zurückerlangte Sache bereits dann als wiedererlangt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz daran wiederzuverschaffen – dem tatsächlichen Besitz wird diese Möglichkeit ausdrücklich gleichgestellt.
Gleichstellung des Besitzes:
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wiederzuverschaffen.
Was bedeutet das konkret?
Für die Frage, ob eine Sache als zurückerlangt gilt, muss der Versicherungsnehmer die Sache nicht zwingend tatsächlich in Händen halten. Es genügt, dass er die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. Diese Möglichkeit wird dem tatsächlichen Besitz gleichgestellt.
Häufige Fragen
Wann gilt eine Sache als zurückerlangt?
Eine Sache gilt bereits dann als zurückerlangt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz daran wiederzuverschaffen.
Muss ich die Sache tatsächlich in Besitz haben?
Nein. Dem tatsächlichen Besitz wird die Möglichkeit gleichgestellt, sich den Besitz wiederzuverschaffen.
Was wird dem Besitz einer zurückerlangten Sache gleichgestellt?
Gleichgestellt wird die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, sich den Besitz der Sache wiederzuverschaffen.