Bei der Uelzener Hausratversicherung erhält der Versicherungsnehmer nach einem Aufgebotsverfahren, in dem ein Wertpapier für kraftlos erklärt wurde, dieselben Rechte und Pflichten wie bei einer tatsächlichen Rückerlangung – mit einer wichtigen Ausnahme für entstandenen Zinsverlust.
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte.
Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
- Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Wird ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt, wird dies so behandelt, als hätten Sie das Papier wieder erhalten – mit den entsprechenden Rechten und Pflichten. Ein Teil der Entschädigung darf jedoch behalten werden, wenn Ihnen durch die verzögerte Auszahlung fälliger Leistungen aus dem Wertpapier ein Zinsverlust entstanden ist. Diese Paraphrase dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein Wertpapier für kraftlos erklärt wird?
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte.
Darf ich die Entschädigung behalten?
Der Versicherungsnehmer kann die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Wer muss die Kraftloserklärung anzeigen?
Es besteht eine Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters.