In der Hausratversicherung der Uelzener gilt folgendes für Rückabwicklung bei Besitzerlangung für kraftlos erklärte Wertpapiere:
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
- Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
- Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025