In der Hausratversicherung der Uelzener gilt folgendes für Begriff der Gefahrerhöhung:
- Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Angebotsanfrage des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
- Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe Ziffer 17).
- Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 27.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Angebotsanfrage des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
- Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe Ziffer 17).
- Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 27.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025