Bei der Uelzener Hausratversicherung entscheidet die Regelung zu Kenntnis und Verhalten darüber, wann bei einer Versicherung für fremde Rechnung neben dem Versicherungsnehmer auch das Verhalten und Wissen des Versicherten zählt – etwa bei Repräsentanten, unwissentlichem Vertragsabschluss oder fehlender Beauftragung.
Kenntnis und Verhalten des Versicherungsnehmers:
- Sind die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung, so sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
- Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
- Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
- Kosten für die Abwendung, Minderung und Ermittlung des Schadens
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Hausratversicherung nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für eine andere Person (fremde Rechnung) abgeschlossen, kann es auch auf das Wissen und Verhalten dieser versicherten Person ankommen. Ob dieses Wissen dem Versicherungsnehmer zugerechnet wird, hängt davon ab, ob der Versicherte als Repräsentant handelt, ob er vom Vertrag wusste und ob der Vertrag mit oder ohne seinen Auftrag geschlossen wurde.
Häufige Fragen
Wann zählt bei einer Versicherung für fremde Rechnung auch das Verhalten des Versicherten?
Sind Kenntnis und Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Wann muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann kommt es nicht auf die Kenntnis des Versicherten an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Wann kommt es dagegen auf die Kenntnis des Versicherten an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.