In der Katzen-Zahnversicherung der Uelzener sind Katzen ab dem ersten Lebenstag versicherbar. Erfahren Sie, wie sich Erstattungshöhe und Selbstbeteiligung pro Versicherungsjahr auswirken, welche Nachweise über tierärztliche Rechnungen nötig sind und welche Wartezeiten für Unfälle, allgemeine Leistungen sowie Heilbehandlungen und Operationen gelten.
Versicherbare Katzen
Versicherbar sind Katzen ab dem ersten Lebenstag.
Erstattungshöhe
Die maximale Versicherungsleistung in der Katzen-Zahnversicherung ist pro Versicherungsjahr auf die vereinbarte Erstattungshöhe begrenzt. Die Erstattungshöhe gilt gemäß dem Versicherungsschein und seiner Nachträge.
Bei Erhöhung der Entschädigungsleistung gilt: Erfolgt im laufenden Versicherungsjahr eine Anpassung der Erstattungshöhe, werden alle Erstattungen, welche innerhalb des jeweiligen Versicherungsjahres bereits anerkannt wurden, angerechnet.
Selbstbeteiligung
Haben Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart, ist diese im Versicherungsschein ausgewiesen und wird bis zur vereinbarten Höhe pro Versicherungsjahr von den erstattungsfähigen Kosten abgezogen.
Grundsatz
Als Nachweis zum Gesundheitszustand Ihrer zu versichernden Katze bzw. Ihrer versicherten Katze dürfen wir auf Ihre Kosten Behandlungsübersichten, Karteikartenauszüge oder ein tierärztliches Gutachten verlangen.
Alle medizinisch notwendigen Kosten für Heilbehandlungen und Operationen sowie sonstige versicherte Kosten sind uns durch tierärztliche Rechnung nachzuweisen. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten und auf der jeweils gültigen Fassung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) beruhen:
- den Namen Ihrer versicherten Katze
- das Datum der erbrachten Leistung
- die Diagnose
- die berechneten Leistungen unter Angabe der Einzelpositionen mit entsprechenden Preisen
- die Kosten für Verbrauchsmaterial und Arzneimittel
- den Rechnungsbetrag
Wartezeiten
- Wartezeit für Unfälle: 5 Tage ab Versicherungsbeginn
- Allgemeine Wartezeit: 30 Tage ab Versicherungsbeginn
- Wartezeit für Heilbehandlungen und Operationen aufgrund vorvertraglich nicht bekannter Erkrankungen oder angeborener Fehlentwicklungen einschließlich dazugehöriger Diagnostik sowie Vor- und Nachbehandlungen: 1 Jahr ab Versicherungsbeginn
- Bei Vertragsänderungen oder Vertragserweiterungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
- Bei Bestehen einer Vorversicherung für die versicherte Katze entfällt die Wartezeit für die bisher versicherten Leistungen, sofern der Versicherungsschutz nahtlos ineinander übergeht.
Was bedeutet das konkret?
Sie können Ihre Katze bereits ab dem ersten Lebenstag absichern. Wie viel pro Jahr höchstens erstattet wird, richtet sich nach der im Versicherungsschein vereinbarten Erstattungshöhe; eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung wird davon abgezogen. Für die Erstattung sind vollständige tierärztliche Rechnungen nach der GOT einzureichen. Nach Vertragsbeginn gelten zudem gestaffelte Wartezeiten, bevor bestimmte Leistungen greifen.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter ist meine Katze versicherbar?
Versicherbar sind Katzen ab dem ersten Lebenstag.
Wie hoch ist die maximale Leistung?
Die maximale Versicherungsleistung ist pro Versicherungsjahr auf die vereinbarte Erstattungshöhe begrenzt. Diese gilt gemäß dem Versicherungsschein und seiner Nachträge.
Was passiert mit meiner Selbstbeteiligung?
Haben Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart, ist diese im Versicherungsschein ausgewiesen und wird bis zur vereinbarten Höhe pro Versicherungsjahr von den erstattungsfähigen Kosten abgezogen.
Welche Angaben muss die tierärztliche Rechnung enthalten?
Die Rechnung muss den Namen der versicherten Katze, das Datum der Leistung, die Diagnose, die berechneten Leistungen mit Einzelpositionen und Preisen, die Kosten für Verbrauchsmaterial und Arzneimittel sowie den Rechnungsbetrag enthalten und auf der jeweils gültigen Fassung der GOT beruhen.
Welche Wartezeiten gelten?
Für Unfälle gilt eine Wartezeit von 5 Tagen ab Versicherungsbeginn, die allgemeine Wartezeit beträgt 30 Tage. Für Heilbehandlungen und Operationen aufgrund vorvertraglich nicht bekannter Erkrankungen oder angeborener Fehlentwicklungen gilt eine Wartezeit von 1 Jahr ab Versicherungsbeginn.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025