In der Hausratversicherung der Uelzener gilt folgendes für Anzeigepflicht:
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025