Bei der Hausratversicherung der Uelzener besteht eine besondere Anzeigepflicht, wenn abhanden gekommene Sachen wieder auftauchen: Sobald der Verbleib ermittelt ist, muss dies dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt werden. Wer wann informieren muss und in welcher Form das geschieht, erfahren Sie hier.
In der Hausratversicherung der Uelzener gilt für die Anzeigepflicht:
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Tauchen gestohlene oder verlorene Gegenstände wieder auf und wird ihr Verbleib bekannt, soll die Gegenseite davon erfahren. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer sind dazu verpflichtet – je nachdem, wer davon Kenntnis erlangt. Die Information soll ohne schuldhaftes Zögern und schriftlich in Textform erfolgen.
Häufige Fragen
Wann greift die Anzeigepflicht?
Die Anzeigepflicht greift, sobald der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt wird.
Wer muss die Anzeige machen?
Der Versicherungsnehmer oder der Versicherer hat dies dem jeweiligen Vertragspartner anzuzeigen.
In welcher Form muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige muss in Textform erfolgen.
Wie schnell muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige muss nach Kenntniserlangung unverzüglich erfolgen.