In der Hausratversicherung der Uelzener hängt es von der Beendigungsart ab, welche Prämie oder Geschäftsgebühr fällig wird: Bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder fehlendem versicherten Interesse gelten unterschiedliche Regeln zur Erstattung und zum verbleibenden Prämienanspruch des Versicherers.
Widerruf der Vertragserklärung:
- Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
- Ist die Belehrung nach Nr. 25.2.1 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Rücktritt des Versicherers:
- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände nicht angezeigt hat, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Anfechtung des Versicherers:
- Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Fehlendes versichertes Interesse:
- Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vorzeitig, richtet sich die Frage nach Prämie oder Geschäftsgebühr danach, aus welchem Grund die Beendigung erfolgt. Beim Widerruf bekommen Sie in der Regel den Teil der Prämie zurück, der auf die Zeit nach dem Widerruf entfällt – unter bestimmten Voraussetzungen sogar mehr. Bei Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer bleibt die Prämie bis zum jeweiligen Zeitpunkt bestehen. Fehlt das versicherte Interesse von Anfang an, kann der Versicherer statt der Prämie eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Häufige Fragen
Was wird mir bei einem Widerruf erstattet?
Bei einem Widerruf innerhalb von zwei Wochen erstattet der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien. Voraussetzung ist die korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht und Ihre Zustimmung zum vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes.
Was passiert, wenn die Widerrufsbelehrung unterblieben ist?
Ist die Belehrung nach Nr. 25.2.1 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.
Welche Prämie steht dem Versicherer bei Rücktritt zu?
Tritt der Versicherer wegen nicht angezeigter Gefahrumstände zurück, steht ihm die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Erfolgt der Rücktritt, weil die einmalige oder erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, steht ihm eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Muss ich zahlen, wenn kein versichertes Interesse besteht?
Besteht das versicherte Interesse bei Beginn nicht oder entsteht ein künftiges Interesse nicht, sind Sie nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was gilt bei einem in Betrugsabsicht geschlossenen Vertrag?
Wurde ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.