Bei der Uelzener Hausratversicherung sind Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines Schadens versichert – auch dann, wenn sie erfolglos bleiben, sofern der Versicherungsnehmer sie im Versicherungsfall für geboten halten durfte. Erfahren Sie, welche Grenzen gelten und welche Kosten ausgeschlossen sind.
In der Hausratversicherung der Uelzener gilt für Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Folgendes:
- Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
- Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Nr. 31.1.1 entsprechend kürzen.
- Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Was bedeutet das konkret?
Wer im Schadenfall selbst tätig wird, um Schlimmeres zu verhindern oder den Schaden zu begrenzen, kann die dafür entstandenen Kosten grundsätzlich ersetzt bekommen – selbst dann, wenn der Versuch am Ende nicht erfolgreich war. Entscheidend ist, dass die Maßnahme aus damaliger Sicht sinnvoll erschien. Für die Höhe des Ersatzes gelten dabei bestimmte Grenzen, und Kosten öffentlicher Hilfsdienste sind nicht eingeschlossen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Werden Kosten für den Feuerwehreinsatz übernommen?
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kann der Aufwendungsersatz gekürzt werden?
Ja. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Nr. 31.1.1 entsprechend kürzen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025