Wer bei einem Hausratschaden Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung ergreift, bekommt diese bei der Uelzener in der Hausratversicherung ersetzt – selbst dann, wenn die Bemühungen erfolglos bleiben, sofern der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Ersetzt werden zudem bis zur vereinbarten Höhe die gebotenen Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens, während Feuerwehreinsätze im öffentlichen Interesse nicht erstattet werden.
Versichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen erfolglos bleiben.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Versicherungsfall eintritt, übernimmt der Versicherer die Kosten für Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer für sinnvoll halten durfte, um den Schaden zu verhindern oder zu verringern – auch dann, wenn diese Maßnahmen nichts genützt haben. Zusammen mit der übrigen Entschädigung wird jedoch höchstens die Versicherungssumme je Position gezahlt, außer die Aufwendungen entstanden auf Weisung des Versicherers. Zusätzlich werden gebotene Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens bis zur vereinbarten Höhe übernommen. Darf der Versicherer seine Leistung kürzen, gilt das auch für diese Kostenerstattungen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsversuche bezahlt?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, sofern der Versicherungsnehmer sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Ja. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Grenze gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Werden die Kosten eines Feuerwehreinsatzes erstattet?
Nein. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Werden die Kosten für einen Sachverständigen übernommen?
Die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens werden bis zur vereinbarten Höhe ersetzt, sofern sie geboten waren. Kosten für einen hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2015