Bei der Uelzener Hausratversicherung geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Wichtig: Der Übergang darf dem Versicherungsnehmer nicht zum Nachteil geraten, und gegenüber Personen in häuslicher Gemeinschaft gelten besondere Regeln.
In der Hausratversicherung der Uelzener gilt für den Übergang von Ersatzansprüchen:
- Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
- Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
- Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Ausnahme: Diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die Uelzener Ihren Schaden bezahlt, tritt sie in Ihre Rechte gegenüber demjenigen ein, der den Schaden verursacht hat, und kann sich das Geld dort zurückholen. Ihnen soll daraus jedoch kein Nachteil entstehen. Lebt der Verursacher mit Ihnen im selben Haushalt, verzichtet die Versicherung in der Regel auf diesen Rückgriff – anders nur, wenn diese Person den Schaden absichtlich herbeigeführt hat.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Ersatzanspruch gegen einen Dritten, wenn die Uelzener zahlt?
Der Anspruch geht auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt.
Kann der Übergang zu meinem Nachteil geltend gemacht werden?
Nein. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Was gilt, wenn der Schadenverursacher mit mir in häuslicher Gemeinschaft lebt?
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden.
Gibt es eine Ausnahme bei Personen in häuslicher Gemeinschaft?
Ja. Hat diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht, kann der Übergang geltend gemacht werden.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025