In der Tierkrankenversicherung der Uelzener gilt im Tarif Katzen-OP-Versicherung folgendes für Kündigungsverzicht:
- Kündigung nach einem Leistungsfall
Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund eines Leistungsfalls gemäß Ziffer 4.6 ABTV, verpflichtet er sich, dem Versicherungsnehmer ein Fortführungsangebot mindestens im Rahmen der OP-Versicherung in der jeweils aktuellsten Tarifvariante zu unterbreiten. Das Recht des Versicherers zur außerordentlichen Kündigung bleibt in folgenden Fällen davon unberührt:
• bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Ziffer 2.2 ABTV),
• bei Nichtzahlung des Folgebeitrags (Ziffer 3.5 ABTV) sowie
• bei Verletzung von Pflichten vor oder nach Eintritt eines Leistungsfalls (Ziffer 5 ABTV).
- Kündigungsrecht zum Ablauf
Abweichend zu Ziff. 4.3 ABTV verzichtet der Versicherer mit Beginn des vierten Versicherungsjahres auf das Kündigungsrecht zum jeweiligen Ablauftermin. Das Recht des Versicherers zur außerordentlichen Kündigung bleibt in folgenden Fällen davon unberührt:
• bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Ziffer 2.2 ABTV),
• bei Nichtzahlung des Folgebeitrags (Ziffer 3.5 ABTV) sowie
• bei Verletzung von Pflichten vor oder nach Eintritt eines Leistungsfalls (Ziffer 5 ABTV).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Kündigung nach einem Leistungsfall
Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund eines Leistungsfalls gemäß Ziffer 4.6 ABTV, verpflichtet er sich, dem Versicherungsnehmer ein Fortführungsangebot mindestens im Rahmen der OP-Versicherung in der jeweils aktuellsten Tarifvariante zu unterbreiten. Das Recht des Versicherers zur außerordentlichen Kündigung bleibt in folgenden Fällen davon unberührt:
• bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Ziffer 2.2 ABTV),
• bei Nichtzahlung des Folgebeitrags (Ziffer 3.5 ABTV) sowie
• bei Verletzung von Pflichten vor oder nach Eintritt eines Leistungsfalls (Ziffer 5 ABTV).
- Kündigungsrecht zum Ablauf
Abweichend zu Ziff. 4.3 ABTV verzichtet der Versicherer mit Beginn des vierten Versicherungsjahres auf das Kündigungsrecht zum jeweiligen Ablauftermin. Das Recht des Versicherers zur außerordentlichen Kündigung bleibt in folgenden Fällen davon unberührt:
• bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Ziffer 2.2 ABTV),
• bei Nichtzahlung des Folgebeitrags (Ziffer 3.5 ABTV) sowie
• bei Verletzung von Pflichten vor oder nach Eintritt eines Leistungsfalls (Ziffer 5 ABTV).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025