In der Tierkrankenversicherung der Uelzener gilt im Tarif Katzen-Krankenversicherung folgendes für Kündigungsverzicht:
- Kündigungsverzicht nach einem Leistungsfall Abweichend von Ziff. 4.6 ABTV verzichtet der Versicherer, sofern der Leistungsfall nach Ablauf der allgemeinen Wartezeit eintritt, auf die Kündigung nach einem Leistungsfall. Das Recht des Versicherers zur außerordentlichen Kündigung bleibt in folgenden Fällen davon unberührt: (1) bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Ziffer 2.2 ABTV), (2) bei Nichtzahlung des Folgebeitrags (Ziffer 3.5 ABTV) sowie (3) bei Verletzung von Pflichten vor oder nach Eintritt eines Leistungsfalls (Ziffer 5 ABTV).
- Kündigungsrecht zum Ablauf Kündigt der Versicherer den Vertrag zum Ablauf gemäß Ziffer 4.3 ABTV, verpflichtet er sich, dem Versicherungsnehmer mindestens ein Angebot zum Abschluss einer OP-Versicherung zu unterbreiten. Das Recht des Versicherers zur außerordentlichen Kündigung bleibt in folgenden Fällen davon unberührt: (1) bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Ziffer 2.2 ABTV), (2) bei Nichtzahlung des Folgebeitrags (Ziffer 3.5 ABTV) sowie (3) bei Verletzung von Pflichten vor oder nach Eintritt eines Leistungsfalls (Ziffer 5 ABTV).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Kündigungsverzicht nach einem Leistungsfall Abweichend von Ziff. 4.6 ABTV verzichtet der Versicherer, sofern der Leistungsfall nach Ablauf der allgemeinen Wartezeit eintritt, auf die Kündigung nach einem Leistungsfall. Das Recht des Versicherers zur außerordentlichen Kündigung bleibt in folgenden Fällen davon unberührt: (1) bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Ziffer 2.2 ABTV), (2) bei Nichtzahlung des Folgebeitrags (Ziffer 3.5 ABTV) sowie (3) bei Verletzung von Pflichten vor oder nach Eintritt eines Leistungsfalls (Ziffer 5 ABTV).
- Kündigungsrecht zum Ablauf Kündigt der Versicherer den Vertrag zum Ablauf gemäß Ziffer 4.3 ABTV, verpflichtet er sich, dem Versicherungsnehmer mindestens ein Angebot zum Abschluss einer OP-Versicherung zu unterbreiten. Das Recht des Versicherers zur außerordentlichen Kündigung bleibt in folgenden Fällen davon unberührt: (1) bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Ziffer 2.2 ABTV), (2) bei Nichtzahlung des Folgebeitrags (Ziffer 3.5 ABTV) sowie (3) bei Verletzung von Pflichten vor oder nach Eintritt eines Leistungsfalls (Ziffer 5 ABTV).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025