Wer bei der Uelzener eine Hausratversicherung abgeschlossen hat und ohne sein Wissen mehrfach versichert ist, kann die Aufhebung des späteren Vertrags oder eine Herabsetzung der Versicherungssumme mit entsprechender Prämienminderung verlangen – auch dann, wenn der Versicherungswert nachträglich gesunken ist.
In der Hausratversicherung der Uelzener gilt Folgendes für die Beseitigung der Mehrfachversicherung:
- Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
- Die Regelungen nach Nr. 29.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
- Versicherung für fremde Rechnung
Was bedeutet das konkret?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn derselbe Hausrat über mehrere Verträge versichert ist. Wer davon nichts wusste, kann verlangen, dass der spätere Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme samt Prämie entsprechend angepasst wird. Diese Änderung greift, sobald die Erklärung beim Versicherer eingeht. Die gleiche Möglichkeit besteht, wenn die Mehrfachversicherung erst dadurch entstanden ist, dass der Versicherungswert später gesunken ist.
Häufige Fragen
Was kann ich verlangen, wenn ich unwissentlich mehrfach versichert bin?
Sie können verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Ab wann wirkt die Aufhebung oder Herabsetzung?
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Gilt die Regelung auch, wenn der Versicherungswert nachträglich gesunken ist?
Ja. Die Regelungen nach Nr. 29.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
Was gilt, wenn die Verträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen wurden?
In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025