Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler können bei der Uelzener Hausratversicherung neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch am Wohnsitz des Versicherungsnehmers erhoben werden – oder ersatzweise an dessen gewöhnlichem Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung:
- seinen Wohnsitz hat,
- oder – in Ermangelung eines solchen – seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was bedeutet das konkret?
Möchte der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler klagen, hat er zusätzlich zu den allgemeinen gesetzlichen Gerichtsständen die Möglichkeit, das Gericht an seinem eigenen Wohnort zu wählen. Besteht kein Wohnsitz, kommt es auf den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts an. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wird.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben.
Was gilt, wenn ich keinen Wohnsitz habe?
In Ermangelung eines Wohnsitzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gilt diese Regelung auch für Klagen gegen den Versicherungsvermittler?
Ja. Die Regelung gilt für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung.
Welcher Zeitpunkt ist für die Zuständigkeit maßgeblich?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung. Dann wird geprüft, in welchem Gerichtsbezirk Ihr Wohnsitz beziehungsweise Ihr gewöhnlicher Aufenthalt liegt.