Beim Zusatzbaustein Glas der Uelzener Hausratversicherung sind die nach einem Versicherungsfall notwendigen Kosten mitversichert – vom Notverschließen von Öffnungen über Entsorgung und Kran- oder Gerüstkosten bis zur Erneuerung von Anstrichen und Folien. Für bestimmte Kostenarten gilt eine Begrenzung je Versicherungsfall.
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für:
- das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen),
- das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten),
- zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten),
- das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.),
- die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe „Versicherte Sachen“),
- die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
Die Entschädigung für versicherte Kosten nach Nr. 5.1.3 UEAGLB2015 bis einschließlich Nr. 5.1.6 UEAGLB2015 ist je Versicherungsfall auf 500,00 € begrenzt.
Versicherungsort
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
Anpassung der Versicherung
Was bedeutet das konkret?
Wird eine versicherte Glasscheibe durch einen versicherten Schaden beschädigt, übernimmt der Baustein nicht nur die Scheibe selbst, sondern auch die drumherum anfallenden Kosten. Dazu zählen etwa das provisorische Verschließen der Öffnung, das Entsorgen des alten Materials, aufwendigere Montagearbeiten durch schwer erreichbare Lagen sowie das Wiederherstellen von Anstrichen, Folien oder Umrahmungen. Für einen Teil dieser Zusatzkosten gilt eine Obergrenze je Versicherungsfall.
Häufige Fragen
Welche Kosten sind beim Zusatzbaustein Glas mitversichert?
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen, das Abfahren und Entsorgen versicherter Sachen, zusätzliche Leistungen bei erschwerter Lage (z. B. Kran- oder Gerüstkosten), das Beseitigen und Wiederanbringen hinderlicher Sachen, die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien sowie die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
Gibt es eine Begrenzung für die versicherten Kosten?
Ja. Die Entschädigung für versicherte Kosten nach Nr. 5.1.3 UEAGLB2015 bis einschließlich Nr. 5.1.6 UEAGLB2015 ist je Versicherungsfall auf 500,00 € begrenzt.
Was zählt als Versicherungsort?
Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
Sind auch Notverglasungen abgedeckt?
Ja. Versichert sind die notwendigen Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen, also Notverschalungen und Notverglasungen.