In der Hausratversicherung der Uelzener regelt der Zusatzbaustein Glas, wie Sie als Versicherungsnehmer bei einer Erhöhung der Haftung und der damit verbundenen Prämienanpassung kündigen können – inklusive Frist, Form und rechtzeitigem Hinweis durch den Versicherer.
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.
- Entschädigung als Geldleistung
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer seine Haftung erhöht und dafür die Prämie anpasst, dürfen Sie den Zusatzbaustein Glas kündigen. Dafür haben Sie ab dem Erhalt der Mitteilung einen Monat Zeit. Die Kündigung erfolgt in Textform und wirkt zum Anpassungszeitpunkt. Damit Sie rechtzeitig reagieren können, muss der Versicherer Sie mindestens einen Monat vor der Prämienanpassung informieren und auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
Häufige Fragen
Wann darf ich als Versicherungsnehmer kündigen?
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung der Prämie.
In welcher Form muss die Kündigung erfolgen?
Die Kündigung erfolgt durch Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt.
Reicht das rechtzeitige Absenden der Kündigung aus?
Ja, zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Wann muss mich der Versicherer über die Anpassung informieren?
Die Mitteilung, in der auf das Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss dem Versicherungsnehmer mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.
Wie wird die Entschädigung geleistet?
Die Entschädigung erfolgt als Geldleistung.