Bei der Uelzener Hausratversicherung im Tarif Basis werden Sachverständigenkosten unter bestimmten Voraussetzungen erstattet: Ab einer Schadenhöhe von über 50.000,00 € und bei Einleitung eines Sachverständigenverfahrens übernimmt der Versicherer die Kosten – begrenzt auf 500,00 € je Versicherungsfall und -jahr.
In der Hausratversicherung der Uelzener gilt im Tarif Basis folgendes für Sachverständigenkosten:
- Abweichend von Nr. 15.6 UEVHB2015 werden bei einer Schadenhöhe von über 50.000,00 € dem Versicherungsnehmer bei Einleitung eines Sachverständigenverfahrens nach Ziffer 15 UEVHB2015 die Sachverständigenkosten ersetzt.
- Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 500,00 € begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie im Schadenfall einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen, kann der Versicherer die dafür anfallenden Kosten übernehmen. Voraussetzung ist, dass der Schaden eine bestimmte Höhe überschreitet und ein Sachverständigenverfahren eingeleitet wird. Die Erstattung ist dabei pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf einen festen Höchstbetrag begrenzt.
Häufige Fragen
Ab welcher Schadenhöhe werden Sachverständigenkosten ersetzt?
Die Sachverständigenkosten werden bei einer Schadenhöhe von über 50.000,00 € ersetzt.
Welche Voraussetzung gilt für die Erstattung?
Voraussetzung ist die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens nach Ziffer 15 UEVHB2015.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung?
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 500,00 € begrenzt.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Diese Regelung gilt in der Hausratversicherung der Uelzener im Tarif Basis.