Bei der Uelzener Hausratversicherung im Tarif Premium ist Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes abgesichert – also wenn sich ein Dieb durch Täuschung Zutritt verschafft und versicherte Sachen entwendet. Erfahren Sie, welche Pflichten gelten, wann auch der Missbrauch von Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten ersetzt wird und bis zu welcher Höhe entschädigt wird.
Was gilt beim Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes:
- Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täuschung des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Zutritt zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen entwendet.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen.
- Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet der Versicherer auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
- Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 250,00 € begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wird jemand mit einem Trick an der eigenen Wohnungstür überlistet, um Zutritt zu erlangen und dabei Gegenstände zu stehlen, greift dieser Schutz. Wichtig ist, den Vorfall sofort bei der Polizei zu melden und den Nachweis darüber vorzulegen. Auch wenn gestohlene Zahlungskarten anschließend missbraucht werden, kann der entstandene Schaden ersetzt werden – allerdings gilt insgesamt eine feste Obergrenze pro Jahr.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Trickdiebstahl vor?
Ein Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täuschung des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Zutritt zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen entwendet.
Was muss ich nach einem Trickdiebstahl tun?
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen.
Sind auch entwendete Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten mitversichert?
Ja. Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, leistet der Versicherer auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Trickdiebstahl?
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 250,00 € begrenzt.