Bei der Uelzener Hausratversicherung im Tarif Premium werden Sachverständigenkosten unter bestimmten Voraussetzungen erstattet: Bei einer Schadenhöhe von über 50.000,00 € übernimmt der Versicherer die Kosten für ein eingeleitetes Sachverständigenverfahren – begrenzt auf 1.000,00 € je Versicherungsfall und -jahr.
In der Hausratversicherung der Uelzener gilt im Tarif Premium folgendes für Sachverständigenkosten:
- Abweichend von Nr. 15.6 UEVHB2015 werden bei einer Schadenhöhe von über 50.000,00 € dem Versicherungsnehmer bei Einleitung eines Sachverständigenverfahrens nach Ziffer 15 UEVHB2015 die Sachverständigenkosten ersetzt.
- Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 1.000,00 € begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Wird nach einem größeren Schaden ein Sachverständiger hinzugezogen, um die Höhe des Schadens zu klären, kann der Versicherer die dafür anfallenden Kosten übernehmen. Dies gilt, wenn der Schaden eine bestimmte Höhe überschreitet und das entsprechende Verfahren eingeleitet wird. Für die Erstattung ist ein Höchstbetrag pro Versicherungsfall und Jahr vorgesehen.
Häufige Fragen
Ab welcher Schadenhöhe werden die Sachverständigenkosten ersetzt?
Die Sachverständigenkosten werden bei einer Schadenhöhe von über 50.000,00 € ersetzt, wenn ein Sachverständigenverfahren eingeleitet wird.
Wie hoch ist die Erstattung der Sachverständigenkosten begrenzt?
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 1.000,00 € begrenzt.
Welche Voraussetzung gilt für die Erstattung?
Voraussetzung ist die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens nach Ziffer 15 UEVHB2015 bei einer Schadenhöhe von über 50.000,00 €.
Gilt diese Regelung in jedem Tarif?
Diese Regelung gilt in der Hausratversicherung der Uelzener im Tarif Premium.