Wird nach einem Einbruch in die versicherte Wohnung das Festnetz-Telefon vom Täter genutzt, erstattet die Uelzener Hausratversicherung im Tarif Basis die entstandenen Telefonmehrkosten – bis 125,00 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern der Diebstahl bei der Polizei angezeigt wurde.
In der Hausratversicherung der Uelzener gilt im Tarif Basis für Telefonmissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter Folgendes:
- Wird nach einem Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 3.2 UEVHB2015 in die versicherte Wohnung das Festnetz-Telefon von dem Täter benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonmehrkosten.
- Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunternehmens einzureichen.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen.
- Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 125,00 € begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Bricht jemand in Ihre Wohnung ein und telefoniert dort über Ihren Festnetzanschluss, springt die Hausratversicherung für die dadurch zusätzlich entstandenen Telefonkosten ein. Wichtig ist, dass Sie den Einbruch bei der Polizei melden und den Nachweis darüber vorlegen. Auf Wunsch des Versicherers reichen Sie zudem einen Einzelverbindungsnachweis Ihres Telefonanbieters ein. Die Erstattung ist auf einen festgelegten Höchstbetrag pro Jahr begrenzt.
Häufige Fragen
Wann werden Telefonmehrkosten nach einem Einbruch ersetzt?
Wenn nach einem Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 3.2 UEVHB2015 in die versicherte Wohnung das Festnetz-Telefon vom Täter benutzt wird, ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonmehrkosten.
Wie hoch ist die Entschädigung maximal?
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 125,00 € begrenzt.
Welche Nachweise muss ich einreichen?
Auf Verlangen ist ein Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunternehmens einzureichen. Außerdem ist der Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und ein Nachweis dafür zu erbringen.
Muss ich den Einbruch bei der Polizei melden?
Ja. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen.
Inhalte aus: UEVHB2015