Die Uelzener Hausratversicherung im Tarif Basis leistet bei räuberischer Erpressung auch dann, wenn die Herausgabe versicherter Sachen an einem anderen Ort erpresst wurde. Erfahre, welche Nachweise nötig sind und wie hoch die Entschädigung je Versicherungsfall und -jahr begrenzt ist.
Für räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort) gilt im Tarif Basis:
- Abweichend von Nr. 3.4.3 UEVHB2015 besteht bei einem versicherten Raub nach Nr. 3.4 UEVHB2015 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an dem Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen.
- Die Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 13 UEVHB2015 bleiben unverändert.
- Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 1.000,00 € begrenzt.
Versicherungsort
Was bedeutet das konkret?
Wird man gezwungen, versicherte Sachen erst an einen bestimmten Ort zu schaffen und dort herauszugeben, greift der Versicherungsschutz auch in dieser Situation. Voraussetzung ist, dass der Vorfall unverzüglich bei der Polizei angezeigt und dem Versicherer nachgewiesen wird. Für die Leistung gilt eine festgelegte Obergrenze pro Versicherungsfall und -jahr.
Häufige Fragen
Besteht Schutz, wenn die Herausgabe an einem anderen Ort erpresst wird?
Ja. Abweichend von Nr. 3.4.3 UEVHB2015 besteht bei einem versicherten Raub nach Nr. 3.4 UEVHB2015 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an dem Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Was muss ich nach dem Vorfall tun?
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 1.000,00 € begrenzt.
Ändern sich die übrigen Entschädigungsgrenzen?
Nein. Die Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 13 UEVHB2015 bleiben unverändert.