Beim Zusatzbaustein Glas der Uelzener Hausratversicherung richtet sich die Berechnung der versicherten Kosten nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls – und mögliche Kürzungen gelten dabei entsprechend auch für die versicherten Kosten.
In der Hausratversicherung der Uelzener gilt im Tarif Zusatzbaustein Glas folgendes für Kosten:
- Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (Ziffer 5 UEAGLB2015) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
- Kürzungen nach Nr. 8.1.5 UEAGLB2015 gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Rahmen des Zusatzbausteins Glas Kosten anfallen, kommt es für deren Berechnung auf den Moment an, in dem der Versicherungsfall eintritt. Regelungen, die zu einer Kürzung führen können, wirken sich in gleicher Weise auch auf diese versicherten Kosten aus. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleiben die zugrunde liegenden Bedingungen.
Häufige Fragen
Welcher Zeitpunkt ist für die Berechnung der Kosten maßgeblich?
Maßgeblich für die Berechnung der Kosten ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Gelten Kürzungen auch für die versicherten Kosten?
Ja. Kürzungen nach Nr. 8.1.5 UEAGLB2015 gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
In welchem Tarif der Hausratversicherung gilt diese Kostenregelung?
Diese Regelung gilt in der Hausratversicherung der Uelzener im Tarif Zusatzbaustein Glas.
Wo ist die Berechnung der Kosten geregelt?
Die Berechnung der Kosten ist in Ziffer 5 UEAGLB2015 geregelt.