In der Hausratversicherung der Uelzener gilt im Tarif Premium folgendes für Diebstahl von Hausrat aus verschlossenen Kraftfahrzeugen:
- In Erweiterung von Ziffer 3 und Ziffer 7 UEVHB2015 wird für versicherte Sachen auch Entschädigung geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile, entwendet, zerstört oder beschädigt werden.
- Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen des Fahrzeuges gleich.
- Nach beendetem Gebrauch werden in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eintretende Schäden nur ersetzt, wenn das Kraftfahrzeug auf einem bewachten Parkplatz oder einem verschlossenen Hofraum abgestellt war. Orte, die zur allgemeinen Benutzung offen stehen, genügen nicht.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen.
- Nicht versichert sind Foto-, Film-, Video-, Computer-, Telefon- und Navigationsgeräte sowie Wertsachen außer Bargeld gemäß Ziffer 13 UEVHB2015. Die Entschädigung für Bargeld ist je Versicherungsfall und -jahr auf 125,00 € begrenzt.
- Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 250,00 € begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- In Erweiterung von Ziffer 3 und Ziffer 7 UEVHB2015 wird für versicherte Sachen auch Entschädigung geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile, entwendet, zerstört oder beschädigt werden.
- Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen des Fahrzeuges gleich.
- Nach beendetem Gebrauch werden in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eintretende Schäden nur ersetzt, wenn das Kraftfahrzeug auf einem bewachten Parkplatz oder einem verschlossenen Hofraum abgestellt war. Orte, die zur allgemeinen Benutzung offen stehen, genügen nicht.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen.
- Nicht versichert sind Foto-, Film-, Video-, Computer-, Telefon- und Navigationsgeräte sowie Wertsachen außer Bargeld gemäß Ziffer 13 UEVHB2015. Die Entschädigung für Bargeld ist je Versicherungsfall und -jahr auf 125,00 € begrenzt.
- Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 250,00 € begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025