In der Hausratversicherung der Uelzener im Tarif Premium Plus besteht bei einem versicherten Raub auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde. Der Diebstahl ist der Polizei anzuzeigen, die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 4.000,00 € begrenzt.
Räuberische Erpressung – Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort:
- Abweichend von Nr. 3.4.3 UEVHB2015 besteht bei einem versicherten Raub nach Nr. 3.4 UEVHB2015 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen.
- Die Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 13 UEVHB2015 bleiben unverändert.
- Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 4.000,00 € begrenzt.
Außenversicherung
Was bedeutet das konkret?
Wird man gezwungen, versicherte Sachen erst an einen bestimmten Ort zu bringen, damit sie dort weggenommen oder herausgegeben werden, greift der Versicherungsschutz auch in dieser Konstellation. Voraussetzung ist, dass der Vorfall unverzüglich bei der Polizei angezeigt und dem Versicherer nachgewiesen wird. Für diese Leistung gilt eine eigene Höchstgrenze.
Häufige Fragen
Ist die erpresste Herbeischaffung von Sachen an einen anderen Ort mitversichert?
Ja. Abweichend von Nr. 3.4.3 UEVHB2015 besteht bei einem versicherten Raub nach Nr. 3.4 UEVHB2015 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Was muss ich nach einem solchen Vorfall tun?
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 4.000,00 € begrenzt.
Ändern sich durch diese Regelung die übrigen Entschädigungsgrenzen?
Nein. Die Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 13 UEVHB2015 bleiben unverändert.