Wer mit der Uelzener Hausratversicherung im Tarif Premium Plus verreist, ist bei Einbruchdiebstahl auch aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen abgesichert – mit klaren Meldepflichten und festen Entschädigungsgrenzen für Bargeld und den Gesamtschaden.
Für Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen / Schlafwagenabteile gilt in der Hausratversicherung der Uelzener im Tarif Premium Plus:
- Abweichend von Nr. 3.1.1, Nr. 3.2 und Nr. 7.3 UEVHB2015 ist der Diebstahl auch aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen mitversichert.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich dem Kapitän / dem Zugpersonal bzw. der Reederei / der Bahngesellschaft anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen.
- Nicht versichert sind Wertsachen außer Bargeld gemäß Ziffer 13 UEVHB2015. Die Entschädigung für Bargeld ist je Versicherungsfall und -jahr auf 125,00 € begrenzt.
- Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 500,00 € begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Werden Ihnen während einer Reise Sachen aus einer verschlossenen Schiffskabine oder einem verschlossenen Schlafwagenabteil gestohlen, springt der Versicherungsschutz auch an diesen Orten ein. Wichtig ist, dass Sie den Diebstahl sofort bei der zuständigen Stelle – also Kapitän, Zugpersonal, Reederei oder Bahngesellschaft – melden und diese Meldung nachweisen können. Für Bargeld und für den Gesamtschaden gelten dabei feste Höchstbeträge.
Häufige Fragen
Ist Diebstahl aus einer verschlossenen Schiffskabine oder einem Schlafwagenabteil versichert?
Ja. Abweichend von Nr. 3.1.1, Nr. 3.2 und Nr. 7.3 UEVHB2015 ist der Diebstahl auch aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen mitversichert.
Was muss ich nach einem Diebstahl tun?
Sie müssen den Diebstahl unverzüglich dem Kapitän / dem Zugpersonal bzw. der Reederei / der Bahngesellschaft anzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür erbringen.
Sind Wertsachen und Bargeld mitversichert?
Wertsachen gemäß Ziffer 13 UEVHB2015 sind nicht versichert – ausgenommen Bargeld. Die Entschädigung für Bargeld ist je Versicherungsfall und -jahr auf 125,00 € begrenzt.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung?
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 500,00 € begrenzt.