In der Hausratversicherung der Uelzener im Tarif Premium muss die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort erst dann als besondere Gefährdung angezeigt werden, wenn das Gerüst länger als sechs Monate stehen bleibt – kurzzeitige Einrüstungen sind somit von der Anzeigepflicht befreit.
Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist nur dann als besondere Gefährdung anzeigepflichtig, wenn sie über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus fortbesteht.
Was bedeutet das konkret?
Wird an Ihrem Gebäude ein Gerüst aufgestellt, müssen Sie dies nur dann als besondere Gefährdung melden, wenn das Gerüst länger als sechs Monate stehen bleibt. Kürzere Einrüstungen – etwa für Reparaturen oder Anstricharbeiten – lösen keine Anzeigepflicht aus. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Muss ich jede Einrüstung meines Hauses melden?
Nein. Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist nur dann als besondere Gefährdung anzeigepflichtig, wenn sie über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus fortbesteht.
Ab wann besteht die Anzeigepflicht bei einem Gerüst?
Die Anzeigepflicht als besondere Gefährdung besteht, wenn das Gerüst über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus fortbesteht.
Gilt diese Regelung für kurzzeitige Bauarbeiten?
Besteht das Gerüst nicht länger als sechs Monate, ist die Einrüstung nicht als besondere Gefährdung anzeigepflichtig.
In welchem Tarif gilt diese eingeschränkte Anzeigepflicht?
Diese Regelung gilt in der Hausratversicherung der Uelzener im Tarif Premium.