Wer bei der Uelzener in der Hausratversicherung wissen möchte, wann Entschädigung für gestohlene, zerstörte oder beschädigte Sachen gezahlt wird, findet hier die drei zentralen Gefahren: Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub – jeweils auch beim bloßen Versuch. Erläutert wird unter anderem, wann ein Einbruch, ein falscher Schlüssel oder Gewalt vorliegt, wer dem Versicherungsnehmer gleichgestellt ist und welche Elementarschäden ausgeschlossen bleiben.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine der folgenden Taten oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden:
- Einbruchdiebstahl
- Vandalismus nach einem Einbruch
- Raub
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel eindringt oder andere Werkzeuge benutzt. Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn nur feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder es mit einem falschen Schlüssel oder anderen Werkzeugen öffnet. Auch hier gilt: Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn nur feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und dabei Gewalt oder eine Drohung anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
- mit richtigen Schlüsseln in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet, wenn er diese Schlüssel zuvor durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte.
- in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Voraussetzung ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter mit seinem ganzen Körper in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Das Eindringen muss auf eine der Arten erfolgen, die für den Einbruchdiebstahl beschrieben sind (Einbruch/Einsteigen/falscher Schlüssel, Eindringen mit durch Einbruch oder Raub erlangten richtigen Schlüsseln oder Eindringen mit durch Diebstahl erlangtem richtigen Schlüssel).
Raub
Raub liegt vor, wenn
- gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
- der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Bei mehreren Versicherungsorten gilt dies innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird.
- dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Die Beeinträchtigung muss Folge eines Unfalls oder einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache sein, zum Beispiel Ohnmacht oder Herzinfarkt.
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben.
Nicht versichert sind Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden. Etwas anderes gilt nur, wenn das Heranschaffen ausschließlich innerhalb des Versicherungsortes erfolgt, an dem die Tathandlungen des Raubes verübt wurden.
Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch weitere Elementargefahren verursacht werden. Dazu zählen:
- Überschwemmung
- Erdbeben
- Erdfall
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Was bedeutet das konkret?
Ersetzt werden versicherte Sachen, die durch Einbruchdiebstahl, durch Vandalismus nach einem Einbruch oder durch Raub abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden – auch der Versuch ist mitversichert. Für jede dieser Taten wird genau beschrieben, wann sie vorliegt, etwa bei Einbruch, dem Einsatz eines falschen Schlüssels oder bei Gewalt und Drohung. Personen, die vorübergehend auf die Sachen aufpassen, sind dem Versicherungsnehmer gleichgestellt. Schäden durch bestimmte Elementargefahren sind dagegen nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch, wenn der Einbruch nur versucht wurde?
Ja. Der Versicherer leistet nicht nur bei vollendetem Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub, sondern auch beim Versuch einer solchen Tat, wenn versicherte Sachen dadurch abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
Was gilt als falscher Schlüssel?
Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Allein die Tatsache, dass versicherte Sachen fehlen, beweist noch nicht, dass ein falscher Schlüssel benutzt wurde.
Ist Trickdiebstahl über die Raub-Regelung mitversichert?
Nein. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl gelten damit nicht als Raub.
Sind Schäden durch Überschwemmung oder Erdbeben eingeschlossen?
Nein. Schäden durch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch sind ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2015