Bei Uelzener gilt: taucht eine gestohlene oder verlorene Sache wieder auf, muss der Fund unverzüglich in Textform gemeldet werden, und je nach Zeitpunkt der Entschädigungszahlung entscheidet sich, ob der Versicherungsnehmer die Sache behalten und die Entschädigung zurückzahlen muss oder das Objekt dem Versicherer überlässt. Auch beschädigte Rückläufer, für kraftlos erklärte Wertpapiere und die 14-Tage-Fristen sind hier geregelt.
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzeigen.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Erlangt der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, wenn er die Sache innerhalb von 14 Tagen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe gezahlt worden ist, so hat er die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht darf der Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Empfang einer in Textform verfassten Aufforderung des Versicherers ausüben. Läuft diese Frist fruchtlos ab, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss dann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von 14 Tagen nach Empfang einer in Textform verfassten Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat er die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den zuvor genannten Fällen bei ihm verbleiben.
Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wiederzuverschaffen.
Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei Besitzerlangung für kraftlos erklärte Wertpapiere
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Der Versicherungsnehmer kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine gestohlene oder verlorene Sache wieder auftaucht, muss das unverzüglich in Textform gemeldet werden. Erhält der Versicherungsnehmer die Sache zurück, bevor die volle Entschädigung gezahlt wurde, behält er den Anspruch nur, wenn er sie innerhalb von 14 Tagen dem Versicherer überlässt. Nach voller Zahlung muss er entweder die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache abgeben; für beschädigte Rückläufer, den Verkauf und für kraftlos erklärte Wertpapiere gelten eigene Regelungen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Sobald der Verbleib der abhanden gekommenen Sache ermittelt wird, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzeigen.
Darf ich die Sache behalten, wenn ich sie vor der Entschädigungszahlung zurückbekomme?
Ja, den Anspruch auf die Entschädigung behält der Versicherungsnehmer, wenn er die zurückerlangte Sache innerhalb von 14 Tagen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine bereits gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Was passiert, wenn ich die Sache erst nach voller Zahlung der Entschädigung zurückerhalte?
Dann muss der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht ist innerhalb von 14 Tagen nach der Textform-Aufforderung auszuüben; danach geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die zurückerhaltene Sache beschädigt ist?
Der Versicherungsnehmer kann die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sache bei ihm verbleibt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2015