Wer bei der Uelzener Hausratversicherung einen Vertrag beantragt, muss bis zur Angebotsanfrage alle bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Werden solche Fragen falsch oder unvollständig beantwortet, kann der Versicherer je nach Verschulden den Vertrag ändern, zurücktreten, kündigen oder die Leistung verweigern – und bei arglistiger Täuschung sogar anfechten. Wichtig sind dabei Fristen, ein möglicher Kündigungsschutz und der vorgeschriebene Hinweis auf die Rechtsfolgen.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Angebotsanfrage alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für jene Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherer solche Fragen erst nach der Angebotsanfrage, aber vor der Vertragsannahme in Textform stellt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt, und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden diese anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinweisen.
Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Dabei muss er die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände angeben, und zwar innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und von den Umständen Kenntnis erlangt, die das jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor Abschluss der Versicherung muss der Versicherungsnehmer alle Fragen, die der Versicherer in Textform stellt, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Werden wichtige Umstände verschwiegen, hängen die Folgen davon ab, wie schwer das Verschulden wiegt: von einer Vertragsänderung über Rücktritt und Kündigung bis zur Leistungsfreiheit oder Anfechtung bei Arglist. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb bestimmter Fristen ausüben und den Versicherungsnehmer vorab in Textform auf die möglichen Folgen hinweisen. Nach fünf – bei Vorsatz oder Arglist zehn – Jahren erlöschen diese Rechte.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss man vor Abschluss der Hausratversicherung machen?
Der Versicherungsnehmer muss bis zur Abgabe seiner Angebotsanfrage alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entscheidung erheblich sind. Die Pflicht gilt auch für Fragen, die der Versicherer nach der Angebotsanfrage, aber vor Vertragsannahme in Textform stellt.
Was passiert, wenn man Gefahrumstände nicht richtig angibt?
Je nach Verschulden kann der Versicherer den Vertrag rückwirkend oder ab der laufenden Versicherungsperiode ändern, vom Vertrag zurücktreten, ihn mit einer Frist von einem Monat kündigen oder – bei arglistiger Verletzung – die Leistung verweigern. Bei arglistiger Täuschung bleibt zudem das Anfechtungsrecht bestehen.
Kann ich selbst kündigen, wenn sich der Vertrag ändert?
Ja. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Auf dieses Recht muss der Versicherer in der Mitteilung hinweisen.
Wie lange kann der Versicherer wegen einer Anzeigepflichtverletzung noch reagieren?
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beträgt die Frist zehn Jahre. Zudem muss der Versicherer seine Rechte innerhalb eines Monats nach Kenntnis in Textform geltend machen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2015