Wann die Uelzener in der Hausratversicherung die Entschädigung auszahlt, hängt davon ab, dass die Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind – bereits einen Monat nach Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung des Mindestbetrags verlangen. Wird nicht innerhalb eines Monats gezahlt, fallen Zinsen an, und unter bestimmten Umständen darf die Zahlung aufgeschoben werden.
Die Entschädigung wird fällig, sobald die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer als Abschlagszahlung den Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt Folgendes, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen wird der Zeitraum nicht berücksichtigt, in dem die Entschädigung infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Die Auszahlung wird erst fällig, wenn der Versicherer seine Prüfung zu Grund und Höhe des Schadens abgeschlossen hat. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung kann man aber eine Abschlagszahlung in Höhe des mindestens zu erwartenden Betrags fordern. Wird nicht innerhalb eines Monats gezahlt, werden Zinsen fällig, deren Höhe sich am Basiszinssatz orientiert und zwischen 4 % und 6 % pro Jahr liegt. Zeiten, die durch eigenes Verschulden entstehen, zählen bei den Fristen nicht mit, und bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung oder laufenden Verfahren kann die Zahlung aufgeschoben werden.
Häufige Fragen
Ab wann kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch sind die Zinsen auf die Entschädigung?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % pro Jahr. Verzinst wird, soweit die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenmeldung geleistet wird, und zwar seit Anzeige des Schadens.
In welchen Fällen darf der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Wann wird die Entschädigung überhaupt fällig?
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2015