Wer seinen Hausrat bei der Uelzener gleichzeitig noch bei einem anderen Versicherer gegen dieselbe Gefahr abgesichert hat, muss diese weitere Versicherung unverzüglich melden und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben. Wird diese Anzeigepflicht verletzt, drohen Kündigung oder Leistungsfreiheit; bei einer Mehrfachversicherung haften die Versicherer als Gesamtschuldner, ohne dass insgesamt mehr als der entstandene Schaden zu zahlen ist.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen. Sie liegt auch vor, wenn aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die jeder Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen hätte, den Gesamtschaden übersteigt.
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag. Die Ermäßigung erfolgt so, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme herabgesetzt wird. Die Herabsetzung erfolgt unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Diese Regelungen sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn dieselbe Gefahr gleichzeitig bei mehreren Versicherern abgesichert ist, muss der Versicherungsnehmer das umgehend melden und dabei den anderen Versicherer und die Versicherungssumme nennen. Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer kündigen oder ganz bzw. teilweise leistungsfrei sein. Übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Wert, haften die Versicherer als Gesamtschuldner, wobei der Versicherungsnehmer insgesamt nie mehr als seinen tatsächlichen Schaden erhält. Bei ungewollt entstandener Mehrfachversicherung kann er die Aufhebung des späteren Vertrags oder eine Herabsetzung der Versicherungssumme mit anteiliger Prämienminderung verlangen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ich denselben Hausrat bei zwei Versicherern versichert habe?
Sie müssen dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben.
Welche Folgen hat es, wenn ich die andere Versicherung nicht melde?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen kündigen oder ganz bzw. teilweise leistungsfrei werden. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer schon vor dem Versicherungsfall von der anderen Versicherung wusste.
Bekomme ich bei einer Mehrfachversicherung mehr Geld ausgezahlt?
Nein. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, doch der Versicherungsnehmer kann insgesamt nicht mehr als den Betrag seines tatsächlich entstandenen Schadens verlangen.
Was passiert, wenn ich eine Mehrfachversicherung unbeabsichtigt abgeschlossen habe?
Wenn Sie den Vertrag ohne Kenntnis der Mehrfachversicherung geschlossen haben, können Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen oder die Herabsetzung der Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den nicht bereits gedeckten Teil. Dies wird wirksam, sobald die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2015