Bei der Hausratversicherung der Uelzener müssen alle Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis in Textform erfolgen und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gerichtet werden. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, genügt für Willenserklärungen des Versicherers ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Alle bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer müssen in Textform erfolgen und sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht, reicht für eine Willenserklärung des Versicherers ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Ein solcher Brief gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt, wenn eine unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossene Versicherung nach einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung nicht angezeigt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form müssen Erklärungen an den Versicherer abgegeben werden?
Alle bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben.
Wohin sollen Erklärungen und Anzeigen gerichtet werden?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Adress- oder Namensänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt die Regelung auch bei Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2015