Bei der Uelzener Hausratversicherung liegt eine Gefahrerhöhung vor, wenn sich nach der Angebotsanfrage die tatsächlichen Umstände so verändern, dass ein Versicherungsfall, ein größerer Schaden oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. Der Versicherungsnehmer darf ohne Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen und muss eingetretene Erhöhungen unverzüglich anzeigen – andernfalls drohen Kündigung, Prämienanpassung oder Leistungsfreiheit.
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Angebotsanfrage des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass eines der folgenden Ereignisse wahrscheinlicher wird:
- der Eintritt des Versicherungsfalles
- eine Vergrößerung des Schadens
- die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Nach Abgabe seiner Angebotsanfrage darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Angebotsanfrage unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung, ohne Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorzunehmen, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn diese Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung bekannt, die der Versicherungsnehmer nachträglich erkannt oder unabhängig von seinem Willen eingetreten ist, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht, ohne Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorzunehmen, vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Nach einer Gefahrerhöhung, die der Versicherungsnehmer nachträglich erkannt oder die unabhängig von seinem Willen eingetreten ist, ist der Versicherer für einen Versicherungsfall leistungsfrei, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hat seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt die Kürzungsregelung entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bereits bekannt war.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt außerdem bestehen,
- soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder
- wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war, oder
- wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung ist eine Veränderung der Umstände nach der Angebotsanfrage, durch die ein Schaden oder ein Versicherungsfall wahrscheinlicher wird. Der Versicherungsnehmer darf eine solche Erhöhung nicht ohne Zustimmung vornehmen und muss sie andernfalls unverzüglich melden. Reagiert er nicht richtig, kann der Versicherer kündigen, die Prämie erhöhen, die erhöhte Gefahr ausschließen oder im Schadensfall die Leistung ganz oder teilweise verweigern. Wichtig ist dabei, ob der Verstoß vorsätzlich, grob fahrlässig oder nur einfach fahrlässig war.
Häufige Fragen
Was zählt als Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe der Angebotsanfrage die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalles, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Eine nur unerhebliche Erhöhung oder eine nach den Umständen mitversicherte Gefahr zählt nicht dazu.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Ja. Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers dürfen Sie keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch einen Dritten gestatten. Erkennen Sie nachträglich eine solche Erhöhung oder tritt sie unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
Was kann der Versicherer tun, wenn ich meine Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung kann der Versicherer fristlos kündigen; bei einfacher Fahrlässigkeit mit einer Frist von einem Monat. Statt zu kündigen kann er auch eine erhöhte Prämie verlangen oder die erhöhte Gefahr vom Versicherungsschutz ausschließen.
Kann ich selbst kündigen, wenn die Prämie steigt?
Ja. Erhöht sich die Prämie infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die erhöhte Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2015