In der Pferdehalter Haftpflicht der Uelzener Versicherung sind Angehörige nicht immer vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Schäden von Angehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, sind jedoch ausgeschlossen. Im Kern geht es dabei um eine räumliche Abgrenzung zwischen einzelnen Familienangehörigen. Dabei wird im Versicherungswesen von der häuslichen Gemeinschaft gesprochen, wenn sich mehrere Personen den Lebensmittelpunkt teilen – sie unter einem Wohnsitz gemeldet sind. Aus dieser Tatsache heraus können sich unterschiedliche Verflechtungen im Alltag ergeben. Eine häusliche Gemeinschaft ist zum Beispiel bei Ehegatten und Lebenspartnern sowie (minderjährigen) Kindern und Eltern wahrscheinlich. Folgt man dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, ergibt sich die Annahme einer häuslichen Gemeinschaft besonders für Angehörige, zu denen folgende gehören: Ehe- und Lebenspartner, Eltern und Kinder, Stiefkinder/Adoptivkinder, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister.
Beispiel: Die Tochter der Versicherungsnehmerin lebt mit dieser in häuslicher Gemeinschaft. Die Tochter führt das Pferd, Pferd reißt sich los und die Tochter wird an der Hand verletzt. Es greift hier der bedingungsgemäße Ausschluss. Die Tochter des Versicherungsnehmers lebt in Köln und besucht die Mutter in Kiel. Die Tochter führt das Pferd, Pferd reißt sich los und die Tochter wird an der Hand verletzt. Hier besteht Versicherungsschutz für die Ansprüche der Tochter, da keine häusliche Gemeinschaft vorliegt. Mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige (z. B. Ehegatte und Kinder) genießen im Umgang mit dem Pferd Versicherungsschutz wie der Versicherungsnehmer selbst, wenn sie einem Dritten einen Schaden zufügen.
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