In der Pferdehalter Haftpflicht der Uelzener Versicherung sind Angehörige nicht automatisch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – entscheidend ist die häusliche Gemeinschaft. Erfahren Sie anhand anschaulicher Beispiele, wann Schäden von Familienangehörigen versichert sind und wann der Ausschluss greift.
In der Pferdehalter Haftpflicht der Uelzener Versicherung sind Angehörige nicht immer vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Schäden von Angehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, sind jedoch ausgeschlossen.
Im Kern geht es dabei um eine räumliche Abgrenzung zwischen einzelnen Familienangehörigen. Im Versicherungswesen wird von der häuslichen Gemeinschaft gesprochen, wenn sich mehrere Personen den Lebensmittelpunkt teilen – wenn sie unter einem Wohnsitz gemeldet sind. Aus dieser Tatsache heraus können sich unterschiedliche Verflechtungen im Alltag ergeben.
Eine häusliche Gemeinschaft ist zum Beispiel bei Ehegatten und Lebenspartnern sowie (minderjährigen) Kindern und Eltern wahrscheinlich.
Folgt man dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, ergibt sich die Annahme einer häuslichen Gemeinschaft besonders für folgende Angehörige:
- Ehe- und Lebenspartner
- Eltern und Kinder
- Stiefkinder/Adoptivkinder
- Schwiegereltern
- Großeltern
- Geschwister
Beispiel 1 – häusliche Gemeinschaft:
Die Tochter der Versicherungsnehmerin lebt mit dieser in häuslicher Gemeinschaft. Die Tochter führt das Pferd, das Pferd reißt sich los und die Tochter wird an der Hand verletzt. Es greift hier der bedingungsgemäße Ausschluss.
Beispiel 2 – keine häusliche Gemeinschaft:
Die Tochter des Versicherungsnehmers lebt in Köln und besucht die Mutter in Kiel. Die Tochter führt das Pferd, das Pferd reißt sich los und die Tochter wird an der Hand verletzt. Hier besteht Versicherungsschutz für die Ansprüche der Tochter, da keine häusliche Gemeinschaft vorliegt.
Mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige (z. B. Ehegatte und Kinder) genießen im Umgang mit dem Pferd Versicherungsschutz wie der Versicherungsnehmer selbst, wenn sie einem Dritten einen Schaden zufügen.
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Was bedeutet das konkret?
Ob ein Angehöriger versichert ist, hängt davon ab, ob er mit dem Versicherungsnehmer unter einem Wohnsitz zusammenlebt. Wer den gemeinsamen Lebensmittelpunkt teilt, gilt als häusliche Gemeinschaft – für dessen eigene Schäden greift dann der Ausschluss. Wohnt der Angehörige dagegen woanders, können seine Ansprüche versichert sein. Fügen im Haushalt lebende Angehörige umgekehrt einem Dritten einen Schaden zu, sind sie wie der Versicherungsnehmer selbst geschützt.
Häufige Fragen
Sind Angehörige in der Pferdehalter Haftpflicht generell ausgeschlossen?
Nein, Angehörige sind nicht immer vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind jedoch Schäden von Angehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben.
Was ist eine häusliche Gemeinschaft?
Von einer häuslichen Gemeinschaft wird gesprochen, wenn sich mehrere Personen den Lebensmittelpunkt teilen – also unter einem Wohnsitz gemeldet sind. Sie ist zum Beispiel bei Ehegatten und Lebenspartnern sowie (minderjährigen) Kindern und Eltern wahrscheinlich.
Welche Personen zählen zu den Angehörigen?
Nach dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft gehören dazu: Ehe- und Lebenspartner, Eltern und Kinder, Stiefkinder/Adoptivkinder, Schwiegereltern, Großeltern und Geschwister.
Ist meine Tochter versichert, wenn sie nicht bei mir wohnt?
Ja. Lebt die Tochter zum Beispiel in Köln und besucht die Mutter in Kiel, besteht bei einer Verletzung durch das Pferd Versicherungsschutz für ihre Ansprüche, da keine häusliche Gemeinschaft vorliegt.
Sind im Haushalt lebende Familienangehörige beim Umgang mit dem Pferd geschützt?
Ja. Mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige (z. B. Ehegatte und Kinder) genießen im Umgang mit dem Pferd Versicherungsschutz wie der Versicherungsnehmer selbst, wenn sie einem Dritten einen Schaden zufügen.