In der Haftpflichtversicherung der Uelzener gilt im Tarif Tierbetriebe folgendes für Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt über Ziff. 1 hinaus::
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- bei Tierhaltung
- aus dem Halten, Hüten oder Verwenden von
- Nutztieren (auch Zuchttieren nur für eigene Zwecke) – ausgenommen Einhufer (s. jedoch Ziff. 4.2) – im versicherten Betrieb;
- sonstigen Tieren bei Normalbetrieben mit Ausnahme von Pferden und – falls besonders vereinbart –
- aus dem Halten von Hunden;
- aus dem Halten von Zuchttieren zum Belegen fremder Tiere. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt;
- aus dem Halten von Zuchtstuten und sonstigen Einhufern einschließlich Flurschäden.
- In Abweichung von Ziffer 2.1 ist bei der Tierhaltung nicht versichert
- Schäden am Zaum- und Sattelzeug sowie sonstigem Zubehör für Nutzung und Pflege;
- Schäden aus dem Betrieb oder Pferdepension oder -unterstellung einschließlich gewerbsmäßiger Tierhütung;
- Schäden an eingestellten Pferden.
- Bei sonstigen Risiken
- aus dem direkten Verkauf selbst erzeugter Produkte an den Endverbraucher (Erzeuger-Verbraucher-Direktverkehr)
und – falls besonders vereinbart –
- aus Aberntung durch Verbraucher in Obstbaubetrieben sowie bei Verkauf auf Wochenmärkten;
- aus verpachteten Wirtschaftsflächen;
- aus Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeteilt sind,
und – falls besonders vereinbart –
- aus Pferdeverleih, Kutschfahrten mit oder ohne Gestellung eines Fahrers, Lohn- und Milchfuhren sowie Holzrücken.
- Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Umwelteinwirkungen über Ziffer 1.2.1.4 hinaus (hierfür ist eine Umwelt-Haftpflicht-Versicherung besonders zu beantragen).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- bei Tierhaltung
- aus dem Halten, Hüten oder Verwenden von
- Nutztieren (auch Zuchttieren nur für eigene Zwecke) – ausgenommen Einhufer (s. jedoch Ziff. 4.2) – im versicherten Betrieb;
- sonstigen Tieren bei Normalbetrieben mit Ausnahme von Pferden und – falls besonders vereinbart –
- aus dem Halten von Hunden;
- aus dem Halten von Zuchttieren zum Belegen fremder Tiere. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt;
- aus dem Halten von Zuchtstuten und sonstigen Einhufern einschließlich Flurschäden.
- In Abweichung von Ziffer 2.1 ist bei der Tierhaltung nicht versichert
- Schäden am Zaum- und Sattelzeug sowie sonstigem Zubehör für Nutzung und Pflege;
- Schäden aus dem Betrieb oder Pferdepension oder -unterstellung einschließlich gewerbsmäßiger Tierhütung;
- Schäden an eingestellten Pferden.
- Bei sonstigen Risiken
- aus dem direkten Verkauf selbst erzeugter Produkte an den Endverbraucher (Erzeuger-Verbraucher-Direktverkehr)
und – falls besonders vereinbart –
- aus Aberntung durch Verbraucher in Obstbaubetrieben sowie bei Verkauf auf Wochenmärkten;
- aus verpachteten Wirtschaftsflächen;
- aus Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeteilt sind,
und – falls besonders vereinbart –
- aus Pferdeverleih, Kutschfahrten mit oder ohne Gestellung eines Fahrers, Lohn- und Milchfuhren sowie Holzrücken.
- Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Umwelteinwirkungen über Ziffer 1.2.1.4 hinaus (hierfür ist eine Umwelt-Haftpflicht-Versicherung besonders zu beantragen).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025