In der Haftpflichtversicherung der Uelzener gilt im Tarif Tierbetriebe folgendes für Zu Ziff. 1. Betriebe jeder Art und 2. land- und forstwirtschaftliche Betriebe (gilt nicht für Ziffer 3: Tierheime, Hunde- und Katzenpensionen, Tiersitter):
Mitversichert ist / sind
- die Privat- und Familienhaftpflicht des Versicherungsnehmers gem. BBR 1 (Premium Plus Tarif) ab einem Jahresbruttobeitrag in Höhe von 500,00 €;
- Fohlen- und Aufzuchtpferde ohne Einschluss des Reitrisikos bis zum vollendeten 3. Lebensjahr;
- nicht selbstfahrende Geräte und Maschinen sowie nicht zulassungspflichtige Anhänger, Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit sowie Maschinen oder Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen, soweit diese den Zwecken des versicherten Betriebes dienen, auch wenn sie gelegentlich verliehen (d. h. unentgeltlich überlassen) werden; bei kleinen nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen (Sämaschinen, Kartoffelkulturgeräte, Düngerstreuer, Kleereiber, Gras- und Getreidemäher, Schrotmühlen, Futter- und Häckselschneidemaschinen, Rübenschneider, Saatgutreinigungs- und Beizapparate) auch zur Lohnarbeit oder bei Vermietung und Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb, nicht jedoch in einem landwirtschaftlichen Lohnmaschinenbetrieb oder einer landwirtschaftlichen Maschinengenossenschaft; selbstfahrende Mähdrescher mit nicht mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit sind nur im Einsatz für den versicherten Betrieb mitversichert.
Zu Ziff. 4.3
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
- Mitversichert sind Gewahrsamschäden nach folgender Besonderen Bedingung:
- Der Versicherungsschutz für Gewahrsamschäden wird abweichend von den Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.7 AHB im folgenden Umfang gewährt:
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Beschädigung und Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen – auch Zugmaschinen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeugen anderer Art –, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer für das Schadenereignis keinen Versicherungsschutz aus einer evtl. bestehenden Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung beanspruchen kann.
- Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land- / forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Beförderung, auch mit Kraftfahrzeugen aller Art, ist eingeschlossen.
- Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden, die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. (Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.)
- Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Anschlussklausel sind alle Schäden, die durch falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsgeräten und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Arbeitsmaschinen entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch – Dauerbruch – handelt.)
- Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden, entstehen, gelten als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.
- Werden durch Brems-, Betriebs- und Bruchschäden Unfälle im Sinne von Ziff 4.4.3.1 ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfall-(Folge-)Schäden gedeckt sind.
- Die Deckungssumme wird auf 10.000,00 € je Schadenereignis, beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) auf 500,00 € je Schadenereignis begrenzt.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
a) die im Verschütten oder Abhandenkommen der zur Beförderung übernommenen Milch sowie im Abhandenkommen und in der Beschädigung der fremden Milchkannen bestehen,
b) am Inventar gepachteter Betriebe,
c) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen.
- Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache, sowie die Erfüllung von Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
und – falls besonders vereinbart –
- mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- als Betreiber einer ländlichen Schankwirtschaft (z. B. Hofcafé, Reiterstübchen...) ohne Beherbergung;
- aus der Beherbergung von Gästen im Nebenerwerb bis zu 20 Betten;
- mitversichert ist das Abhandenkommen von Sachen (nicht Kfz und Pferde) durch Verschulden des Versicherungsnehmers bis zu einer Summe von 2.500,00 €;
- mitversichert ist die Aufsichtspflicht über beherbergte Kinder (z. B. bei Reiterferien).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Mitversichert ist / sind
- die Privat- und Familienhaftpflicht des Versicherungsnehmers gem. BBR 1 (Premium Plus Tarif) ab einem Jahresbruttobeitrag in Höhe von 500,00 €;
- Fohlen- und Aufzuchtpferde ohne Einschluss des Reitrisikos bis zum vollendeten 3. Lebensjahr;
- nicht selbstfahrende Geräte und Maschinen sowie nicht zulassungspflichtige Anhänger, Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit sowie Maschinen oder Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen, soweit diese den Zwecken des versicherten Betriebes dienen, auch wenn sie gelegentlich verliehen (d. h. unentgeltlich überlassen) werden; bei kleinen nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen (Sämaschinen, Kartoffelkulturgeräte, Düngerstreuer, Kleereiber, Gras- und Getreidemäher, Schrotmühlen, Futter- und Häckselschneidemaschinen, Rübenschneider, Saatgutreinigungs- und Beizapparate) auch zur Lohnarbeit oder bei Vermietung und Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb, nicht jedoch in einem landwirtschaftlichen Lohnmaschinenbetrieb oder einer landwirtschaftlichen Maschinengenossenschaft; selbstfahrende Mähdrescher mit nicht mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit sind nur im Einsatz für den versicherten Betrieb mitversichert.
Zu Ziff. 4.3
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
- Mitversichert sind Gewahrsamschäden nach folgender Besonderen Bedingung:
- Der Versicherungsschutz für Gewahrsamschäden wird abweichend von den Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.7 AHB im folgenden Umfang gewährt:
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Beschädigung und Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen – auch Zugmaschinen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeugen anderer Art –, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer für das Schadenereignis keinen Versicherungsschutz aus einer evtl. bestehenden Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung beanspruchen kann.
- Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land- / forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Beförderung, auch mit Kraftfahrzeugen aller Art, ist eingeschlossen.
- Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden, die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. (Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.)
- Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Anschlussklausel sind alle Schäden, die durch falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsgeräten und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Arbeitsmaschinen entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch – Dauerbruch – handelt.)
- Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden, entstehen, gelten als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.
- Werden durch Brems-, Betriebs- und Bruchschäden Unfälle im Sinne von Ziff 4.4.3.1 ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfall-(Folge-)Schäden gedeckt sind.
- Die Deckungssumme wird auf 10.000,00 € je Schadenereignis, beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) auf 500,00 € je Schadenereignis begrenzt.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
a) die im Verschütten oder Abhandenkommen der zur Beförderung übernommenen Milch sowie im Abhandenkommen und in der Beschädigung der fremden Milchkannen bestehen,
b) am Inventar gepachteter Betriebe,
c) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen.
- Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache, sowie die Erfüllung von Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
und – falls besonders vereinbart –
- mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- als Betreiber einer ländlichen Schankwirtschaft (z. B. Hofcafé, Reiterstübchen...) ohne Beherbergung;
- aus der Beherbergung von Gästen im Nebenerwerb bis zu 20 Betten;
- mitversichert ist das Abhandenkommen von Sachen (nicht Kfz und Pferde) durch Verschulden des Versicherungsnehmers bis zu einer Summe von 2.500,00 €;
- mitversichert ist die Aufsichtspflicht über beherbergte Kinder (z. B. bei Reiterferien).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025